Artikel 26 VO (EG) 2005/1898
(1) Das Angebot wird abgelehnt, wenn unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, des Fettgehalts der Butter oder des Butterfettes sowie des Beimischungsverfahrens der gebotene Preis für die Interventionsbutter unter dem Mindestpreis bzw. der gebotene Beihilfebetrag über dem Beihilfehöchstbetrag liegt.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wird demjenigen der Zuschlag erteilt, der den höchsten Preis bietet.
Die zuständige Interventionsstelle verkauft die Interventionsbutter nach Maßgabe ihres Einlagerungsdatums, wobei das älteste Erzeugnis der verfügbaren Gesamtmenge oder gegebenenfalls der verfügbaren Menge Süßrahmbutter oder andere Butter in dem Kühlhaus bzw. in den Kühlhäusern, die der Marktteilnehmer benannt hat, zuerst verkauft wird.
(3) Wird die in dem betreffenden Kühlhaus verfügbare Menge nicht erschöpft, so erhalten die übrigen Bieter für die verbleibende Menge nach Maßgabe der gebotenen Preise den Zuschlag, wobei mit dem höchsten Preis begonnen wird. Beträgt die verbleibende Menge eine Tonne oder weniger, so wird diese Menge den Zuschlagsempfängern zu den gleichen Bedingungen angeboten wie die ihnen bereits zugeschlagenen Mengen.
Würde die Annahme eines Angebots für das betreffende Kühlhaus dazu führen, dass die noch verfügbare Buttermenge überschritten würde, so wird der Zuschlag dem Bieter nur für diese Menge erteilt. Die Interventionsstelle kann jedoch weitere Kühlhäuser benennen, um die im Angebot genannte Menge zu erreichen. Der Bieter kann die Benennung weiterer Kühlhäuser jedoch ablehnen, wenn in dem Angebot ein Kühlhaus gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe f angegeben ist.
Würde durch die Annahme von zwei oder mehreren für ein Kühlhaus geltenden Angeboten zum gleichen Preis, für denselben Verwendungszweck der Butter und für dasselbe Beimischungsverfahren dazu führen, dass Verträge über die noch verfügbare Menge hinaus vergeben werden, so wird der Zuschlag durch Aufteilung der verfügbaren Menge im Verhältnis zu den in den betreffenden Angeboten angegebenen Mengen erteilt. Würde eine solche Aufteilung jedoch dazu führen, dass Mengen von weniger als 5 Tonnen zugeschlagen werden, so wird der Zuschlag im Wege der Auslosung erteilt.
(4) Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.
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