Artikel 27 VO (EG) 2005/1898

(1) Der Bieter leistet vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote eine Ausschreibungssicherheit für die betreffende Einzelausschreibung.

(2) Die Ausschreibungssicherheit wird in dem Mitgliedstaat geleistet, in dem das Angebot eingereicht wird.

Wird jedoch bei dem Verkauf von Interventionsbutter gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e in dem Angebot angegeben, dass die Beimischung der Butter zu Enderzeugnissen oder gegebenenfalls die Verarbeitung von Butter zu Butterfett oder der Zusatz von Kennzeichnungsmitteln zur Butter oder die Herstellung von Zwischenerzeugnissen in einem anderen als dem Mitgliedstaat stattfinden wird, in dem das Angebot eingereicht wurde, so kann die Sicherheit bei der von diesem anderen Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Behörde geleistet werden, die dem Bieter den Nachweis gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e erteilt. In diesem Fall unterrichtet die betreffende Interventionsstelle die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats über die Umstände, die die Freigabe bzw. den Verfall der Sicherheit nach sich ziehen.

(3) Die Ausschreibungssicherheit beträgt

a)
61 EUR je Tonne für Butterfett,
b)
50 EUR je Tonne für Interventionsbutter, Butter und Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,
c)
22 EUR je Tonne für Rahm.

(4) Die Ausschreibungssicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn das Angebot nicht angenommen wurde.

(5) Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85, deren Erfüllung durch die Leistung einer Ausschreibungssicherheit gewährleistet wird, sind die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote und, je nachdem,

a)
bei Interventionsbutter die Leistung der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung und die Zahlung des Betrags gemäß Artikel 31 Absatz 2;
b)
bei in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnissen:

i)
die Erfüllung der Anforderungen gemäß dem genannten Artikel;
ii)
im Fall der Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a: die Leistung der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 oder im Fall der Anwendung von Artikel 34 Absatz 2 ihre Beimischung zu Enderzeugnissen;
iii)
im Fall der Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b: ihre Beimischung zu Enderzeugnissen.

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