Artikel 28 VO (EG) 2005/1898

(1) Gleichzeitig mit dem bzw. den Mindestverkaufspreisen und dem bzw. den Beihilfehöchstbeträgen wird nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 die Höhe der Verarbeitungssicherheit(en) je 100 kg entweder nach Maßgabe des Unterschieds zwischen dem Interventionspreis für Butter und den festgesetzten Mindestpreisen oder nach Maßgabe der Beihilfehöchstbeträge festgesetzt.

(2) Die Verarbeitungssicherheit ist dazu bestimmt, die Erfüllung folgender Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 sicherzustellen:

a)
entweder bei Interventionsbutter:

i)
die Verarbeitung von Butter zu Butterfett gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung, gegebenenfalls unter Zusatz von Kennzeichnungsmitteln, oder der Zusatz von Kennzeichnungsmitteln zur Butter;
ii)
die Beimischung von Butter oder Butterfett mit oder ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln zu Enderzeugnissen; oder

b)
bei den in Artikel 5 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnissen und im Fall der Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a die Beimischung zu Enderzeugnissen.

Die Verarbeitungssicherheit wird im Falle von Beihilfen in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wird, und bei Interventionsbutter in dem Mitgliedstaat, in dem die Verarbeitung beginnt oder durchgeführt wird, geleistet.

(3) Die Nachweise für die Freigabe der Verarbeitungssicherheit müssen der von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 11 vorgelegt werden.

(4) Außer im Fall höherer Gewalt verfallen bei Überschreitung der in Artikel 11 festgesetzten Frist für die Beimischung zu Enderzeugnissen um weniger als insgesamt 60 Tagen jeweils 6 EUR der Verarbeitungssicherheit je Tonne Butteräquivalent und je Tag.

Nach Ablauf dieses Zeitraums von 59 Tagen wird der verbleibende Betrag um 15 %, danach um 2 % je weiteren Überschreitungstag gekürzt.

(5) Ist die Nichteinhaltung der in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Hauptpflichten innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 darauf zurückzuführen, dass sich die Interventionsbutter als genussuntauglich erweist, so werden die Verarbeitungssicherheiten trotzdem freigegeben, sofern unter Kontrolle der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und nach Zustimmung der Kommission die geeigneten Maßnahmen getroffen worden sind.

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