Artikel 29 VO (EG) 2005/1898

(1) Aus zwingenden und ausreichend gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen erlaubt die Interventionsstelle unter ihrer Überwachung und unter Einhaltung der Bedingungen dieser Verordnung für das gesamte Angebot gemäß Artikel 20 eine Änderung des Verwendungszwecks oder des Beimischungsverfahrens.

Im Fall der Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a muss die Genehmigung vor dem Zusatz von Kennzeichnungsmitteln gewährt worden sein.

Sind jedoch der Mindestverkaufspreis oder gegebenenfalls der Beihilfehöchstbetrag gemäß Artikel 25 Absatz 1 bei Formel A und Formel B gleich, so kann die zuständige Behörde für das gesamte Angebot gemäß Artikel 20 auf Antrag des Zuschlagsempfängers unter ihrer Überwachung und unter Einhaltung der Bedingungen dieser Verordnung zwischen den genannten Formeln eine Änderung des Verwendungszwecks genehmigen.

(2) Können aus hinreichend gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen die in Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b aufgeführten Hauptpflichten für Erzeugnisse, die nach dem Verfahren von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a beizumischen sind, nicht erfüllt werden, so kann die zuständige Stelle dem Zuschlagsempfänger — sofern dieser innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 einen entsprechenden Antrag stellt — gestatten, die betreffenden Erzeugnisse unter ihrer Überwachung und unter Einhaltung der Bedingungen dieser Verordnung in demselben für die Zugabe von Kennzeichnungsmitteln zugelassenen Betrieb erneut zu verarbeiten, sofern der Verwendungszweck und das Beimischungsverfahren, die im Angebot angegeben sind, unverändert bleiben.

In solchen Fällen verfallen 15 % der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 oder wird die Beihilfe um 15 % gekürzt.

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