Artikel 32 VO (EG) 2005/1898
(1) Nachdem der Betrag gemäß Artikel 31 Absatz 2 gezahlt und die in Artikel 28 genannte Sicherheit gestellt worden ist, stellt die Interventionsstelle einen Übernahmeschein aus, der folgende Angaben enthält:
- a)
- die Menge, für die die in Artikel 31 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und eine laufende Nummer zur Identifizierung des Angebots, auf das sie sich bezieht;
- b)
- das Kühlhaus, in dem die Butter lagert;
- c)
- die Frist für die Übernahme der Butter;
- d)
- die Frist für die Beimischung zu Enderzeugnissen;
- e)
- das gewählte Beimischungsverfahren unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 1;
- f)
- den Verwendungszweck (Formel A oder Formel B).
(2) Der Zuschlagsempfänger übernimmt die ihm zugeschlagene Butter innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Angebotsfrist. Die Übernahme kann in Teilmengen erfolgen.
Ist die Zahlung des Betrags gemäß Artikel 31 Absatz 2 erfolgt und wurde die Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 gestellt, ohne dass die Butter innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist übernommen worden ist, so wird die Butter ab dem Tag, der auf den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Tag folgt, auf Kosten und auf Risiko des Zuschlagsempfängers gelagert.
(3) Die Butter wird von der Interventionsstelle in Verpackungen geliefert, die deutlich sichtbar und leserlich eine Aufschrift mit Angaben zur Verordnung, dem Verwendungszweck (Formel A oder Formel B) und dem Beimischungsverfahren der Butter unter Bezugnahme auf die entsprechende Bestimmung des Artikels 6 Absatz 1 tragen.
Die Butter bleibt bis zum Beginn des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 in ihrer ursprünglichen Verpackung.
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