Artikel 33 VO (EG) 2005/1898

(1) Die Interventionsstelle unterrichtet jeden Bieter unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Einzelausschreibung.

(2) Wird dem Bieter der Zuschlag erteilt, so enthält diese Mitteilung insbesondere folgende Angaben:

a)
den Betrag der für die betreffende Menge Butter, Butterfett oder Rahm gewährten Beihilfe und eine laufende Nummer zur Identifizierung des Angebots, auf das sie sich bezieht;
b)
gegebenenfalls den Betrag der Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28;
c)
die Frist für die Beimischung zu Enderzeugnissen;
d)
das gewählte Beimischungsverfahren unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 1 und den Verwendungszweck (Formel A oder Formel B).

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