Artikel 34 VO (EG) 2005/1898

Die Beihilfe wird dem Zuschlagsempfänger nur gewährt, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 11 folgende Nachweise erbracht worden sind:

a)
bei Butter:

i)
dass sie gemäß den Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 hergestellt wurde;
ii)
dass sie innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 Enderzeugnissen beigemischt wurde bzw., im Fall der Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, dass Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 1 hinzugefügt wurden und dass die Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 geleistet wurde;

b)
bei Butterfett:

i)
dass es gemäß den Anforderungen von Artikel 5 hergestellt wurde;
ii)
dass es innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 Enderzeugnissen beigemischt wurde bzw., im Fall der Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, dass Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 1 hinzugefügt wurden und dass die Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 geleistet wurde;

c)
bei Rahm:

i)
dass er gemäß den Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 hergestellt wurde;
ii)
dass er innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 Enderzeugnissen beigemischt wurde bzw., im Fall der Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, dass Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 1 hinzugefügt wurden und dass die Verarbeitungssicherheit gemäß Artikel 28 geleistet wurde.

Die Verarbeitungssicherheit nach Artikel 28 braucht jedoch nicht geleistet zu werden, wenn die Beihilfe erst nach Durchführung der Kontrollen gemäß Abschnitt 8 beantragt wird und wenn die Nachweise über die Beimischung zu Enderzeugnissen innerhalb der Frist gemäß Artikel 11 erbracht werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.