Artikel 35 VO (EG) 2005/1898

(1) Außer im Fall höherer Gewalt wird die Beihilfe innerhalb von 60 Tagen nach Erbringung der in Artikel 34 Absatz 1 genannten Nachweise bei der Interventionsstelle und nach Maßgabe der Mengen anteilig gezahlt, für die diese Nachweise erbracht worden sind.

Der Mitgliedstaat kann jedoch die Zahlung der Beihilfe auf einen Antrag je Monat und Zuschlag begrenzen.

(2) Außer im Falle höherer Gewalt wird die Beihilfe bei Überschreitung der Frist gemäß Artikel 11 im Fall der Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b um 15 %, danach um 2 % des verbleibenden Betrags je weiteren Überschreitungstag gekürzt.

(3) Beruft sich der Zuschlagsempfänger auf einen Fall höherer Gewalt, um die Beihilfe zu erhalten, oder wurde ein Untersuchungsverfahren betreffend den Beihilfeanspruch eingeleitet, so erfolgt die Zahlung erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs.

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