Artikel 37 VO (EG) 2005/1898

(1) Während der Herstellung von Butterfett gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mit oder ohne Zusatz von Kennzeichnungsmitteln und während der Herstellung von Milchfett gemäß Artikel 5 Absatz 2, während der Verarbeitung von Butter zu Butterfett gemäß Artikel 7, während der Zugabe von Kennzeichnungsmitteln zu Rahm, Interventionsbutter oder Butter oder während des in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehenen Umpackens sorgt die zuständige Stelle nach Maßgabe des Herstellungsprogramms des Betriebs gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h für unangekündigte Kontrollen vor Ort, sodass jedes Angebot gemäß Artikel 20 mindestens einer Kontrolle unterzogen und im Falle von Milchfett zur Herstellung von Butterfett mindestens einmal im Monat kontrolliert wird.

Im Hinblick auf die Qualitätskontrolle können die Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission für bestimmte zugelassene Betriebe ein System der Eigenkontrolle unter ihrer Überwachung einführen.

(2) Die Kontrollen umfassen die Entnahme von Proben der hergestellten Erzeugnisse und die Untersuchung der verwendeten Butterfette, gegebenenfalls durch Probennahme, und erstrecken sich insbesondere auf die Herstellungsbedingungen, die Menge und die Zusammensetzung des nach Maßgabe der verarbeiteten Butter bzw. des verarbeiteten Rahms gewonnenen Erzeugnisses und die Überprüfung, dass die gewonnenen Erzeugnisse oder gegebenenfalls die verwendeten Butterfette keine anderen Fette als Milchfett enthalten.

(3) Die Kontrollen werden in regelmäßigen Abständen nach Maßgabe der verarbeiteten Mengen, aber mindestens alle sechs Monate, durch gründliche Prüfung und stichprobenweise Prüfungen der Bücher gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben f und g, gegebenenfalls der Bücher gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b sowie durch die Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen des Betriebs ergänzt.

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