Artikel 38 VO (EG) 2005/1898

(1) Die Beimischung von Butterfett, Interventionsbutter oder Butter zu Zwischenerzeugnissen wird in den betreffenden Betrieben nach Maßgabe des Herstellungsprogramms gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h und in regelmäßigen Abständen nach Maßgabe der verwendeten Mengen, jedoch mindestens einmal im Monat, unangemeldet vor Ort kontrolliert.

Die Kontrollen betreffen insbesondere die Herstellungsbedingungen für die Zwischenerzeugnisse sowie die Einhaltung ihres gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 angegebenen Butterfettgehalts durch

a)
Prüfung der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f genannten Bücher, um die angegebene Zusammensetzung der hergestellten Zwischenerzeugnisse zu kontrollieren,
b)
Untersuchung der verwendeten Butterfette, gegebenenfalls durch Probennahme, Überprüfung, dass die verwendeten Butterfette keine anderen Fette als Milchfett enthalten, und Probennahme von Zwischenerzeugnissen, um ihre in den Büchern angegebene Zusammensetzung zu kontrollieren,
c)
Kontrolle der Eingänge der Butterfette und der Abgänge der hergestellten Zwischenerzeugnisse.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden ergänzt durch die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Zulassung des Betriebs, gegebenenfalls durch Überprüfung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b genannten Bücher und durch gründliche Prüfung dieser Aufzeichnungen, die folgendermaßen erfolgen:

a)
im Fall der Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a durch Stichproben;
b)
im Fall der Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b durch Prüfung jeder hergestellten Partie Zwischenerzeugnisse.

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