Artikel 39 VO (EG) 2005/1898

(1) Die Verwendung von Interventionsbutter, Butter, Butterfett, Rahm oder Zwischenerzeugnissen in Enderzeugnissen wird in den betreffenden Betrieben vor Ort unangekündigt kontrolliert,

a)
um die verwendeten Butterfette, gegebenenfalls durch die Entnahme von Stichproben darauf zu untersuchen, dass keine anderen Fette als Milchfett enthalten sind, und erforderlichenfalls durch die Entnahme von Stichproben aus den Enderzeugnissen ihre Zusammensetzung zu kontrollieren,
b)
um die Einhaltung der im Angebot angegebenen Verwendung zu überprüfen, und zwar auf der Grundlage der Herstellungsrezepturen und entweder der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f oder der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b genannten Bücher:

i)
im Fall der Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a durch Stichproben;
ii)
im Fall der Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b bei jeder hergestellten Partie Enderzeugnisse.

Die Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b erfolgen nach Maßgabe der verwendeten Mengen, jedoch mindestens einmal pro Quartal bei Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, sofern in dem Betrieb monatlich mindestens 5 Tonnen Butteräquivalent beigemischt werden, und mindestens einmal pro Monat bei Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b.

Betriebe, in denen für das Beimischungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a monatlich mindestens 5 Tonnen Butteräquivalent verwendet werden, übermitteln für jedes eingereichte Angebot ihr Herstellungsprogramm nach den von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensvorschriften.

(2) Im Fall der Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b werden die in Absatz 1 genannten Kontrollen in regelmäßigen Abständen ergänzt durch die Überprüfung der Einhaltung

a)
der Bedingungen für die Zulassung des Betriebs gemäß Artikel 13,
b)
der nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c eingegangenen Verpflichtung.

Die Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b kann ausgesetzt werden, wenn der Betrieb seiner Verpflichtung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c nicht nachgekommen ist. Die Anwendung des Beimischungsverfahrens kann nur dann wieder aufgenommen werden, wenn dem Antrag des betreffenden Betriebs eine schriftliche Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c beigefügt ist.

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