Artikel 41 VO (EG) 2005/1898
(1) Bei Anwendung des Beimischungsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a gelten die Kontrollen gemäß Artikel 39 Absatz 1 als vorgenommen, wenn der Zuschlagsempfänger oder gegebenenfalls der Verkäufer eine Erklärung des Endverwenders oder gegebenenfalls des letzten Wiederverkäufers vorlegt, die für alle Verkäufe gilt und in der Letzterer
- a)
- bestätigt, dass er die in dem Kaufvertrag gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii enthaltene Verpflichtung eingegangen ist, die Beimischung zu den Enderzeugnissen vorzunehmen,
- b)
- angibt, dass ihm die von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten oder noch festzulegenden Sanktionen bekannt sind, denen er sich aussetzt, wenn sich bei einer von den Behörden durchgeführten Kontrolle herausstellt, dass der Verpflichtung gemäß Buchstabe a nicht nachgekommen wurde.
(2) Bei Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Buchstabe a ist für den Fall, dass die Beihilfe bereits gezahlt und die Sicherheit freigegeben wurde, der Interventionsstelle ein Betrag zu zahlen, der der in Artikel 28 genannten Verarbeitungssicherheit für die betreffenden Mengen entspricht.
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