Artikel 42 VO (EG) 2005/1898
Artikel 41 ist nur anwendbar, wenn sich der Endverwender oder gegebenenfalls der letzte Wiederverkäufer schriftlich verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht mehr als 12 Tonnen Butteräquivalent, davon gegebenenfalls höchstens 14 Tonnen Rahm oder im Fall von Butter oder Butterfett die entsprechende Menge in Form von Zwischenerzeugnissen, zu kaufen.
Es wird kontrolliert, ob die Höchstmenge je Zwölfmonatszeitraum eingehalten wird.
Artikel 41 findet keine Anwendung mehr, wenn der Endverwender oder der letzte Wiederverkäufer seine Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht eingehalten hat. Die zuständige Behörde kann jedoch — sofern sie dies für gerechtfertigt hält — aufgrund eines schriftlichen Antrags des Endverwenders oder gegebenenfalls des letzten Wiederverkäufers, in dem die Gründe für die Nichteinhaltung der früheren Verpflichtung dargelegt werden, eine neue Verpflichtung annehmen. Diese Annahme darf jedoch erst zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam werden. Zwischenzeitlich werden die in Artikel 39 Absatz 1 genannten Kontrollen durchgeführt.
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