Artikel 45 VO (EG) 2005/1898

(1) Soweit in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, gilt für die Erzeugnisse dieses Kapitels sinngemäß die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission(1).

Die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 dieser Verordnung unterliegen ab Beginn der in Artikel 8 dieser Verordnung vorgesehenen Zusetzung von Kennzeichnungsmitteln oder, falls es sich um nicht gekennzeichnetes Butterfett handelt, ab dem Zeitpunkt seiner Herstellung oder, falls es sich um Milchfett handelt, ab dem Zeitpunkt seiner Erzeugung oder, falls es sich um nicht gekennzeichnete Butter handelt, die Zwischenerzeugnissen beigemischt wurde, ab dem Zeitpunkt ihrer Beimischung bis zur Beimischung zu den Enderzeugnissen ebenfalls der Kontrolle nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92.

In den Feldern 104 und 106 des Kontrollexemplars T 5 sind die besonderen Angaben gemäß Anhang XIII einzutragen.

(2) Findet der Zusatz von Kennzeichnungsmitteln zu Butter oder Rahm oder die Beimischung von Butter oder Rahm zu Enderzeugnissen oder gegebenenfalls zu Zwischenerzeugnissen in einem anderen Mitgliedstaat als in dem Mitgliedstaat der Herstellung statt, so ist der Butter oder dem Rahm eine von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung über die Einhaltung der Bedingungen von Artikel 5 beizufügen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17.

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