Artikel 46 VO (EG) 2005/1898

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

(1)
vor dem 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember jeweils für das vorangegangene Quartal des Kalenderjahres:

a)
die in den Anhängen VIII bis XI genannten Angaben;
b)
die für die subventionierten Erzeugnisse gezahlten Preise, in Form des gewichteten Durchschnitts mit Angabe der höchsten und niedrigsten Werte, die von den Endverwendern nach den von dem Mitgliedstaat festgelegten Verfahren angegeben oder im Rahmen einer Stichprobenerhebung durch den Mitgliedstaat festgestellt wurden;
c)
die Fälle, in denen festgestellt wurde, dass die in Artikel 5 genannten Anforderungen nicht erfüllt wurden;

(2)
vor dem 1. März jedes Kalenderjahres jeweils für das Vorjahr:

a)
die in Anhang XII genannten Angaben;
b)
die Zahl der gemäß Artikel 29 genehmigten Änderungen des Verwendungszwecks sowie die betreffenden Mengen und Verwendungen;
c)
die Fälle, in denen Artikel 41 Absatz 2 Anwendung findet.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii eingehalten werden.

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