Artikel 47 VO (EG) 2005/1898
(1) Für Butterschmalz, auch fraktioniert, mit einem Mindestfettgehalt von 96 %, das in einem gemäß Artikel 63 zugelassenen Betrieb aus Rahm oder Butter hergestellt wird und den im Anhang XIV enthaltenen Spezifikationen entspricht, wird eine Beihilfe gewährt. Dieses Butterschmalz ist zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmt.
Es muss den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 insbesondere hinsichtlich der Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und der Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechen.
(2) Die Beihilfe wird von dem Mitgliedstaat gewährt, in dessen Hoheitsgebiet der Rahm oder die Butter nach den in Anhang XIV vorgesehenen Formeln zu Butterschmalz verarbeitet wird.
(3) Die Beihilfe wird in Euro auf der Grundlage einer Dauerausschreibung festgesetzt, die von jeder Interventionsstelle durchgeführt wird.
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