Artikel 48 VO (EG) 2005/1898

Für die Anwendung dieses Kapitels gelten folgende Definitionen:

a)
„unmittelbarer Verbrauch” : Ankäufe durch Verbraucher zum Zwecke der Endverwendung, einschließlich Ankäufe durch Hotels, Gaststätten, Krankenhäuser, Heime, Internate, Gefängnisse und alle ähnlichen Einrichtungen zum Zwecke der Zubereitung von Gerichten für den unmittelbaren Verbrauch;
b)
„Übernahme durch den Einzelhandel” : Ankäufe durch die unter Buchstabe a genannten Einrichtungen sowie Ankäufe durch Vertriebsgesellschaften, deren Zugang auf Inhaber von Einkaufskarten beschränkt ist ( „cash and carry” ) und durch Einkaufszentralen von Vertriebsgesellschaften des Einzelhandels;
c)
„Herstellungspartie” : eine in einer einzigen Herstellungseinheit hergestellte Menge Butterschmalz, die der Gesamtheit oder einem Teil eines Angebots gemäß Artikel 50 entspricht.

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