Artikel 50 VO (EG) 2005/1898

(1) Ein Angebot ist nur gültig, wenn sich der Bieter schriftlich verpflichtet, die im Angebot aufgeführte Menge Butterschmalz herzustellen.

(2) Bieter beteiligen sich an der Einzelausschreibung entweder durch eingeschriebenen Brief oder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung oder durch etwaige andere fernschriftliche Mitteilungen.

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