Artikel 51 VO (EG) 2005/1898

(1) Das Angebot wird bei der Interventionsstelle eingereicht, in deren Gebiet das Butterschmalz hergestellt wird.

(2) Das Angebot enthält folgende Angaben:

a)
Namen und Anschrift des Bieters;
b)
den vorgeschlagenen Beihilfebetrag in Euro je 100 kg Butterschmalz;
c)
die Menge Butterschmalz, einschließlich Kennzeichnungsmittel, für die die Beihilfe beantragt wird;
d)
Namen und Anschrift des Betriebs, in dem das gesamte Butterschmalz gemäß den Artikeln 59, 61 und 62 hergestellt, mit einem Kennzeichnungsmittel versetzt und verpackt wird, und gegebenenfalls des Betriebs, in dem das gesamte Butterschmalz gemäß Artikel 62 Absatz 1 zur Vermarktung abgepackt wird.

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