Artikel 52 VO (EG) 2005/1898

Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)
die Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 50 Absatz 1 beigefügt ist;
b)
es eine Menge von mindestens vier Tonnen Butterschmalz betrifft;
c)
nachgewiesen ist, dass der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote die in Artikel 53 Absatz 2 genannte Ausschreibungssicherheit geleistet hat.

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