Artikel 53 VO (EG) 2005/1898

(1) Ein Angebot kann nach Ablauf der in Artikel 49 Absatz 3 genannten Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung nicht mehr zurückgezogen werden.

(2) Die Beibehaltung des Angebots nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote, die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 und die Leistung der Endbestimmungssicherheit gemäß Absatz 4 sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85, deren Erfüllung durch Leistung einer Ausschreibungssicherheit in Höhe von 61 EUR je Tonne gewährleistet wird.

(3) Die Ausschreibungssicherheit wird in dem Mitgliedstaat geleistet, in dem das Angebot eingereicht wird.

Die Ausschreibungssicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn das Angebot nicht angenommen wurde.

Ferner wird die Ausschreibungssicherheit freigegeben, sobald die Endbestimmungssicherheit gemäß Absatz 4 geleistet ist.

(4) Bei der Übernahme des Butterschmalzes durch den Einzelhandel in der Gemeinschaft handelt es sich um eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85, deren Erfüllung durch die Leistung einer Endbestimmungssicherheit zu gewährleisten ist. Die Endbestimmungssicherheit wird in dem Mitgliedstaat geleistet, in dem das Angebot eingereicht wird.

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