Artikel 54 VO (EG) 2005/1898
Aufgrund der für jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote wird nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 eine Höchstbeihilfe festgesetzt.
Nach dem vorgenannten Verfahren kann beschlossen werden, dass die Ausschreibung eingestellt wird.
Die Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4 wird zur gleichen Zeit wie die Beihilfe nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 festgesetzt. Sie wird je 100 kg festgesetzt und richtet sich nach der Höhe des Beihilfebetrags.
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