Artikel 56 VO (EG) 2005/1898

(1) Die Interventionsstelle unterrichtet unverzüglich die einzelnen Bieter über das Ergebnis ihrer Beteiligung an der Einzelausschreibung.

(2) Den Zuschlagsempfängern wird insbesondere Folgendes mitgeteilt:

a)
der Betrag der für die betreffende Butterschmalzmenge gewährten Beihilfe und das durch eine laufende Nummer gekennzeichnete Angebot, auf das sie sich bezieht;
b)
der Termin für die Verpackung des Butterschmalzes;
c)
die Höhe der Endbestimmungssicherheit.

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