Artikel 56 VO (EG) 2005/1898
(1) Die Interventionsstelle unterrichtet unverzüglich die einzelnen Bieter über das Ergebnis ihrer Beteiligung an der Einzelausschreibung.
(2) Den Zuschlagsempfängern wird insbesondere Folgendes mitgeteilt:
- a)
- der Betrag der für die betreffende Butterschmalzmenge gewährten Beihilfe und das durch eine laufende Nummer gekennzeichnete Angebot, auf das sie sich bezieht;
- b)
- der Termin für die Verpackung des Butterschmalzes;
- c)
- die Höhe der Endbestimmungssicherheit.
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