Artikel 57 VO (EG) 2005/1898

(1) Außer im Fall höherer Gewalt wird die Beihilfe dem Zuschlagsempfänger gewährt:

a)
innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag, an dem nachgewiesen wurde, dass das Butterschmalz gemäß Artikel 47 Absatz 1 hergestellt, gemäß den Artikeln 59 bis 62 durch Zugabe von Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet und verpackt worden ist, im Verhältnis zu den Mengen, auf welche sich dieser Nachweis bezieht; und
b)
nach Leistung der Endbestimmungssicherheit gemäß Artikel 53 Absatz 4.

(2) Beruft sich der Zuschlagsempfänger auf einen Fall höherer Gewalt, um die Beihilfe zu erhalten, oder wurde ein Untersuchungsverfahren betreffend den Beihilfeanspruch eingeleitet, so erfolgt die Zahlung erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.