Artikel 58 VO (EG) 2005/1898
(1) Die Endbestimmungssicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die die Übernahme des Butterschmalzes durch den Einzelhandel innerhalb von höchstens 15 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Annahmefrist für die Angebote gemäß Artikel 49 Absatz 3 abläuft, nachgewiesen wird.
In Abweichung von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 wird die Endbestimmungssicherheit jedoch zu 85 % freigegeben, wenn der betreffende Nachweis innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist von 15 Monaten gemäß Unterabsatz 1 erbracht wird.
(2) Ist als Beleg für die Übernahme durch den Einzelhandel ein Kontrollexemplar T 5 erforderlich und ist dieses bei der Stelle, bei der die Sicherheit hinterlegt ist, innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Annahmefrist für die Angebote gemäß Artikel 49 Absatz 3 abläuft aus Gründen, die dem Zuschlagsempfänger nicht anzulasten sind, nicht wieder eingegangen, so kann der Zuschlagsempfänger vor Ablauf der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist von 15 Monaten bei den zuständigen Behörden einen mit Gründen und Belegen versehenen Gleichbehandlungsantrag einreichen. Die mit dem Gleichbehandlungsantrag vorzulegenden Belege müssen die Transportbescheinigung und ein Dokument einschließen, aus dem hervorgeht, dass das Butterfett vom Einzelhandel übernommen wurde.
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