Artikel 59 VO (EG) 2005/1898
(1) Während oder unmittelbar nach der Herstellung von Butterschmalz wird je nach der gewählten Formel eines der in Anhang XIV genannten Kennzeichnungsmittel beigemischt, bis sich eine einheitliche Verteilung ergibt.
Die zuständige Stelle vergewissert sich, dass Qualität und Merkmale, insbesondere der Reinheitsgrad, der dem Butterschmalz beizumischenden Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213/2001 eingehalten wurden.
(2) Butterschmalz kann unmittelbar vor seiner Verpackung zum Aufschäumen mit gasförmigem Stickstoff versetzt werden. Die so entstehende Volumenvergrößerung darf 10 % des Volumens des Butterschmalzes vor der Behandlung nicht übersteigen.
Bei Butterschmalz mit einem Mindestbutterfettgehalt von 99,8 % vor Zusatz der Kennzeichnungsmittel und Zusatzstoffe ist die Vergrößerung des Volumens aufgrund dieser Behandlung auf 20 % des Volumens des Butterschmalzes vor der Behandlung begrenzt.
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