Artikel 60 VO (EG) 2005/1898

Wird festgestellt, dass der Zusatz des in Anhang XIV Nummer 1 Buchstabe c genannten Kennzeichnungsmittels — z. B. aufgrund einer ungleichmäßigen Verteilung oder Beimischung in unzureichenden Mengen — um mehr als 5 %, jedoch weniger als 30 % unter den vorgeschriebenen Mindestmengen liegt, so wird die Beihilfe je Prozentpunkt, um den die vorgeschriebenen Mindestmengen unterschritten werden, um 1,5 % gekürzt. Wird festgestellt, dass der Zusatz des Kennzeichnungsmittels um 30 % oder mehr unter den vorgeschriebenen Mindestmengen liegt, so wird keine Beihilfe gezahlt.

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