Artikel 61 VO (EG) 2005/1898

(1) Das mit einem Kennzeichnungsmittel nach Formel I oder II gemäß Anhang XIV versetzte Butterschmalz muss in geschlossenen Verpackungen vermarktet werden. Nach Maßgabe der gemäß Artikel 59 beigemischten Erzeugnisse und unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Bestimmungen für die Bezeichnung von Lebensmitteln tragen diese Verpackungen in deutlich sichtbaren, gegebenenfalls identischen Buchstaben eine oder mehrere der Angaben gemäß Anhang XV Teil 1 bzw. Teil 2.

(2) Die Verpackungen nach Absatz 1 haben einen Nettoinhalt von höchstens 3 kg.

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