Artikel 62 VO (EG) 2005/1898

(1) Die Herstellung von Butterschmalz, die Zugabe von Kennzeichnungsmitteln gemäß den Anforderungen von Anhang XIV sowie die Verpackung, einschließlich des Abpackens zur Vermarktung erfolgen in dem in Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe d genannten Betrieb innerhalb von drei Monaten nach dem Monat, in dem die Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 49 Absatz 3 abläuft.

Mit Zustimmung der zuständigen Stelle kann die gesamte Butterschmalzmenge jedoch in einem anderen als dem gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe d angegebenen Verarbeitungsbetrieb zur Vermarktung abgepackt werden, sofern sich beide Betriebe in demselben Mitgliedstaat befinden und das Verpacken in einem zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb erfolgt.

(2) Außer im Falle höherer Gewalt wird die Beihilfe bei Überschreitung der Frist gemäß Absatz 1 um 15 %, danach um 2 % des verbleibenden Betrags je weiteren Überschreitungstag gekürzt.

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