Artikel 63 VO (EG) 2005/1898

(1) Die Arbeitsgänge gemäß Artikel 62 werden in einem Betrieb durchgeführt, der zu diesem Zweck von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet er sich befindet, zugelassen wurde.

(2) Ein Betrieb wird nur zugelassen, wenn er

a)
im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen ist,
b)
über die geeigneten technischen Einrichtungen verfügt,
c)
monatlich eine Durchschnittsmenge von mindestens zwei Tonnen Butterschmalz verarbeiten kann,
d)
über Räumlichkeiten verfügt, die die gesonderte Lagerung und Identifizierung von etwaigen Beständen an anderen Fetten als Butterfett ermöglichen,
e)
sich zur ständigen Führung von Büchern und Belegdokumenten verpflichtet, in die der Lieferant der verwendeten Butter und des verwendeten Rahms, das Herstellungsdatum des Butterschmalzes sowie Menge und Zusammensetzung des gewonnenen Butterschmalzes, das Datum der Auslagerung des Erzeugnisses sowie Name und Anschrift der Besitzer, belegt durch Verweis auf Lieferscheine und Rechnungen, einzutragen sind,
f)
sich verpflichtet, der für die Kontrollen gemäß Artikel 67 zuständigen Stelle sein Herstellungsprogramm für die einzelnen Herstellungspartien nach den vom Mitgliedstaat festgelegten Verfahrensvorschriften zu übermitteln.

(3) Verarbeitet der Betrieb verschiedene Erzeugnisse, die für eine Beihilfe oder eine Preisermäßigung in Betracht kommen, so muss er sich ferner verpflichten,

a)
die Bücher gemäß Absatz 2 Buchstabe e getrennt zu führen,
b)
die genannten Erzeugnisse nacheinander zu verarbeiten.

Auf Antrag des betreffenden Betriebs können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, dass die Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht zu erfüllen ist, wenn der Betrieb über Räumlichkeiten verfügt, die die gesonderte Lagerung und die Identifizierung der betreffenden Bestände gewährleistet.

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