Artikel 64 VO (EG) 2005/1898
Die Zulassung wird mit einer laufenden Nummer von dem Mitgliedstaat erteilt, auf dessen Hoheitsgebiet Butterschmalz hergestellt und verpackt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.