Artikel 65 VO (EG) 2005/1898

(1) Die Zulassung wird entzogen, wenn die in Artikel 63 Absatz 2 Buchstaben a bis d vorgesehenen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Auf Antrag des betreffenden Betriebs kann die Zulassung nach einer eingehenden Prüfung, bei der festgestellt wird, dass die Bedingungen wieder erfüllt sind, nach einem Zeitraum von sechs Monaten wieder erteilt werden.

(2) Wird festgestellt, dass ein Betrieb einer der Verpflichtungen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstaben e und f oder einer anderen aus dieser Verordnung erwachsenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ohne dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt, so wird die Zulassung je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten ausgesetzt. Die Zulassung kann nur dann wieder erteilt werden, wenn dem Antrag des betreffenden Betriebs die Verpflichtungserklärungen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstaben e und f beigefügt sind.

Der Mitgliedstaat kann von der Aussetzung gemäß Unterabsatz 1 absehen, wenn festgestellt wird, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und dass sie von geringfügiger Bedeutung ist.

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