Artikel 67 VO (EG) 2005/1898
Während der Herstellung des Butterschmalzes sorgt die zuständige Behörde nach Maßgabe des Herstellungsprogramms des Betriebs gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe f für unangekündigte Kontrollen vor Ort, sodass jedes Angebot gemäß Artikel 50 mindestens einmal kontrolliert wird.
Die Kontrollen umfassen die Entnahme von Proben des Butterschmalzes, das anhand der laufenden Nummer des Angebots identifiziert wird, die Untersuchung der verwendeten Butterfette, gegebenenfalls durch Probennahme, und erstrecken sich insbesondere auf die Herstellungsbedingungen, die Menge und die Zusammensetzung des gewonnenen Erzeugnisses und die Verpackung sowie auf die Überprüfung, dass die gewonnenen Erzeugnisse oder gegebenenfalls die verwendeten Butterfette keine anderen Fette als Milchfett enthalten.
Die Kontrollen werden in regelmäßigen Abständen nach Maßgabe der verarbeiteten Mengen durch die gründliche Prüfung und durch stichprobenweise Prüfungen der Bücher und Belege gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe e sowie durch die Überprüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen des Betriebs ergänzt.
Über die Kontrollen wird ein Kontrollbericht erstellt, in dem der Zeitpunkt und die Dauer der Kontrolle sowie die durchgeführten Maßnahmen angegeben sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.