Artikel 68 VO (EG) 2005/1898
(1) Bis zur Übernahme des Butterschmalzes durch den Einzelhandel muss jeder Besitzer von Butterschmalz gemäß diesem Kapitel über jede Lieferung so Buch führen, dass Namen und Anschriften der Käufer des Butterschmalzes und die jeweiligen Mengen ersichtlich sind.
Für den Fall, dass der Besitzer des Butterschmalzes gemäß diesem Kapitel auch Butterschmalz gemäß Kapitel II besitzt, muss er über die im Rahmen der einzelnen Kapitel in seinem Besitz befindlichen Erzeugnisse getrennt Buch führen.
(2) Um die Einhaltung der Vorschriften von Absatz 1 sicherzustellen, werden die Kontrollen durch eine eingehende und unangemeldete Prüfung der Geschäftsunterlagen und Bücher jedes Besitzers von Butterschmalz gemäß dem genannten Absatz ergänzt.
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