Artikel 72 VO (EG) 2005/1898

Die Beihilfe wird nur für Butter gewährt,

a)
die in dem Mitgliedstaat, in dem der Begünstigte seinen Hauptsitz hat, bei einem von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats zugelassenen Lieferanten oder Verpacker, nachstehend „Lieferant” genannt, gekauft wird, und
b)
die

i)
den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates und im Herstellungsmitgliedstaat den Anforderungen der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission aufgeführten nationalen Qualitätsklasse entspricht und deren Verpackung entsprechend gekennzeichnet ist,
ii)
den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 insbesondere hinsichtlich der Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und der Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht.

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