Artikel 72 VO (EG) 2005/1898
Die Beihilfe wird nur für Butter gewährt,
- a)
- die in dem Mitgliedstaat, in dem der Begünstigte seinen Hauptsitz hat, bei einem von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats zugelassenen Lieferanten oder Verpacker, nachstehend „Lieferant” genannt, gekauft wird, und
- b)
- die
- i)
- den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates und im Herstellungsmitgliedstaat den Anforderungen der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission aufgeführten nationalen Qualitätsklasse entspricht und deren Verpackung entsprechend gekennzeichnet ist,
- ii)
- den Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 insbesondere hinsichtlich der Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und der Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Identitätskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht.
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