Artikel 73 VO (EG) 2005/1898
(1) Für die Anwendung dieses Kapitels kann ein Lieferant nur zugelassen werden, wenn er sich verpflichtet,
- a)
- Bücher zu führen, in denen insbesondere der Name des Butterverkäufers, die Namen und Anschriften der Begünstigten und die ihnen verkauften Buttermengen sowie die laufenden Nummern der entsprechenden Berechtigungsscheine gemäß Artikel 75 Absatz 1 verzeichnet sind,
- b)
- sich den vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Buchführung und der Kontrolle der Butterqualität.
(2) Wird festgestellt, dass ein Lieferant einer der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 oder einer anderen aus diesem Kapitel erwachsenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ohne dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt, so wird die Zulassung je nach Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zu zwölf Monaten ausgesetzt. Die Zulassung kann nur dann wieder erteilt werden, wenn dem Antrag des betreffenden Betriebs die Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 1 beigefügt ist.
Der Mitgliedstaat kann von der Aussetzung gemäß Unterabsatz 1 absehen, wenn festgestellt wird, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und dass sie von geringfügiger Bedeutung ist.
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