Artikel 74 VO (EG) 2005/1898

(1) Die Beihilfe wird auf 40 EUR je 100 kg Butter festgesetzt.

(2) Bei Butter gemäß Artikel 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird auf den in Absatz 1 genannten Beihilfebetrag der Koeffizient 0,9756 angewendet.

(3) Im Fall einer Änderung der Beihilfe ist der neue Beihilfebetrag auf alle Butterlieferungen anwendbar, die aufgrund des Berechtigungsscheins gemäß Artikel 75 Absatz 1 erfolgen, der für den Monat nach dem Monat der Festsetzung des neuen Beihilfebetrags gilt.

Handelt es sich jedoch um einen Berechtigungsschein mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem Monat und wird der neue Beihilfebetrag vor dem letzten Monat der Gültigkeitsdauer festgesetzt, so ist der neue Beihilfebetrag auf alle Butterlieferungen anwendbar, die ab dem Beginn des Monats nach dem Monat der Festsetzung des neuen Beihilfebetrags erfolgen.

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