Artikel 75 VO (EG) 2005/1898

(1) Die Beihilfe wird dem Butterlieferanten auf schriftlichen Antrag und auf Vorlage eines durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats ausgestellten nummerierten Berechtigungsscheins gemäß den Artikeln 76, 77 und 78 und den entsprechenden Belegdokumenten gemäß Artikel 79 gewährt.

Außer im Fall höherer Gewalt müssen der Beihilfeantrag und die entsprechenden Belege binnen zwölf Monaten nach dem ersten Tag des Kalendermonats eingereicht werden, für den der Berechtigungsschein gilt.

(2) Die Mitgliedstaaten sind befugt, eine Mindestbuttermenge festzusetzen, auf die sich ein Beihilfeantrag beziehen muss.

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