Artikel 76 VO (EG) 2005/1898

Die Ausstellung eines Berechtigungsscheins gemäß Artikel 75 Absatz 1 setzt voraus:

a)
die schriftliche Verpflichtung des Begünstigten gegenüber der zuständigen Behörde, die Butter nur zum Verbrauch durch Personen im Bereich seiner Einrichtung zu verwenden und die Beihilfe zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die im Rahmen dieser Verordnung gekaufte Butter nicht ihrer Bestimmung zugeführt worden ist;
b)
die schriftliche Verpflichtung, den zuständigen Behörden auf deren Wunsch die Bücher zur Verfügung zu stellen, durch welche die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann;
c)
die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, die bei etwaigen früheren während des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums erfolgten Zuteilungen von Berechtigungsscheinen eingegangenen worden sind, durch den Begünstigten.

Der Mitgliedstaat kann die Zuteilung eines Berechtigungsscheins beschließen, wenn festgestellt wird, dass die Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Buchstabe c nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und dass sie von geringfügiger Bedeutung ist.

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