Artikel 77 VO (EG) 2005/1898
(1) Der Berechtigungsschein enthält insbesondere folgende Angaben:
- a)
- Namen und Anschrift der betreffenden gemeinnützigen Einrichtung und gegebenenfalls des verantwortlichen Beauftragten;
- b)
- die Höchstzahl der zu der betreffenden Einrichtung gehörenden Verbraucher;
- c)
- die Höchstbuttermenge, zu der er berechtigt;
- d)
- Monat und Jahr, für die der Berechtigungsschein gilt.
(2) Die Höchstbuttermenge gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird auf 2 kg pro Monat und Verbraucher der begünstigten Einrichtung festgesetzt.
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