Artikel 77 VO (EG) 2005/1898

(1) Der Berechtigungsschein enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
Namen und Anschrift der betreffenden gemeinnützigen Einrichtung und gegebenenfalls des verantwortlichen Beauftragten;
b)
die Höchstzahl der zu der betreffenden Einrichtung gehörenden Verbraucher;
c)
die Höchstbuttermenge, zu der er berechtigt;
d)
Monat und Jahr, für die der Berechtigungsschein gilt.

(2) Die Höchstbuttermenge gemäß Absatz 1 Buchstabe c wird auf 2 kg pro Monat und Verbraucher der begünstigten Einrichtung festgesetzt.

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