Artikel 78 VO (EG) 2005/1898

(1) Der Berechtigungsschein gilt für den auf dem Berechtigungsschein angegebenen Kalendermonat; die Übernahme kann jedoch vom 20. Tag des Monats an, der dem auf dem Berechtigungsschein angegebenen Kalendermonat vorausgeht, bis zum 10. Tag des Monats, der dem auf dem Berechtigungsschein angegebenen Kalendermonat folgt, durchgeführt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Gültigkeitsdauer eines Berechtigungsscheins zwei oder drei Kalendermonate beträgt. In diesem Fall müssen die Monate der Gültigkeitsdauer auf dem Berechtigungsschein angegeben sein, und die Übernahme kann vom 20. Tag des Monats an, der dem auf dem Berechtigungsschein angegebenen ersten Kalendermonat vorausgeht, bis zum 10. Tag des Monats, der dem auf dem Berechtigungsschein angegebenen letzten Kalendermonat folgt, durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann ein und demselben Begünstigten Berechtigungsscheine nur für einen Zeitraum von insgesamt zwölf Monaten ausstellen.

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