Artikel 79 VO (EG) 2005/1898

Der Berechtigungsschein gibt nur dann ein Recht auf die Beihilfe,

a)
wenn er eine Bescheinigung des Begünstigten enthält, in der die mit diesem Berechtigungsschein tatsächlich gekaufte und übernommene Buttermenge bestätigt wird, oder
b)
wenn er von einer Durchschrift der beglichenen Rechnung oder der Lieferbescheinigung begleitet wird, die vom Begünstigten gegengezeichnet sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.