Artikel 79 VO (EG) 2005/1898
Der Berechtigungsschein gibt nur dann ein Recht auf die Beihilfe,
- a)
- wenn er eine Bescheinigung des Begünstigten enthält, in der die mit diesem Berechtigungsschein tatsächlich gekaufte und übernommene Buttermenge bestätigt wird, oder
- b)
- wenn er von einer Durchschrift der beglichenen Rechnung oder der Lieferbescheinigung begleitet wird, die vom Begünstigten gegengezeichnet sind.
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