Artikel 80 VO (EG) 2005/1898

Außer im Fall höherer Gewalt zahlen die zuständigen Behörden die Beihilfe innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags und sämtlicher Belege.

Beruft sich der Lieferant auf einen Fall höherer Gewalt, um die Beihilfe zu erhalten, oder wurde ein Untersuchungsverfahren betreffend den Beihilfeanspruch eingeleitet, so erfolgt die Zahlung erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs.

Alle Belege und der Bericht über die in Artikel 82 vorgesehenen Kontrollen sind an die Dienststelle oder Behörde im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 zu richten, die für die Zahlung der Beihilfe zuständig ist.

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