Artikel 81 VO (EG) 2005/1898
(1) Die Butter wird dem Begünstigten in Verpackungen geliefert, die in gut lesbaren und unauslöschlichen Buchstaben die Angabe der nationalen Qualitätsklasse und die Identitätskennzeichnung gemäß Artikel 72 Buchstabe b sowie eine oder mehrere der in Anhang XVI Nummer 1 genannten Angaben tragen.
(2) Die gegebenenfalls in diesen Verpackungen enthaltenen Kleinpackungen oder Portionspackungen tragen eine oder mehrere der in Anhang XVI Absatz 2 genannten Angaben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.