Artikel 81 VO (EG) 2005/1898

(1) Die Butter wird dem Begünstigten in Verpackungen geliefert, die in gut lesbaren und unauslöschlichen Buchstaben die Angabe der nationalen Qualitätsklasse und die Identitätskennzeichnung gemäß Artikel 72 Buchstabe b sowie eine oder mehrere der in Anhang XVI Nummer 1 genannten Angaben tragen.

(2) Die gegebenenfalls in diesen Verpackungen enthaltenen Kleinpackungen oder Portionspackungen tragen eine oder mehrere der in Anhang XVI Absatz 2 genannten Angaben.

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