Artikel 82 VO (EG) 2005/1898
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um insbesondere durch eine Kontrolle der Geschäftsunterlagen und Bücher des Lieferanten die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu gewährleisten. Diese Kontrollen werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates(1) durchgeführt und sind Gegenstand eines Kontrollberichts mit Angabe des Datums der Kontrolle, ihrer Dauer und der vorgenommenen Überprüfungen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18.
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