Artikel 83 VO (EG) 2005/1898
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
- a)
- binnen drei Monaten die Einzelheiten der auf den verschiedenen Vermarktungsstufen der betreffenden Butter durchzuführenden Kontrolle;
- b)
- vor dem 20. jedes Monats die Mengen, für die im Vormonat
- —
-
Berechtigungsscheine ausgestellt wurden,
- —
die Beihilfe gezahlt wurde.
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