Artikel 83 VO (EG) 2005/1898

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
binnen drei Monaten die Einzelheiten der auf den verschiedenen Vermarktungsstufen der betreffenden Butter durchzuführenden Kontrolle;
b)
vor dem 20. jedes Monats die Mengen, für die im Vormonat

Berechtigungsscheine ausgestellt wurden,

die Beihilfe gezahlt wurde.

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