ANHANG VI VO (EG) 2005/1898

Rahm beizumischende Erzeugnisse, Formel B(Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c)

1.
Rahm werden unter Ausschluss jedes anderen Stoffs, einschließlich nicht von Milch stammender Fette, folgende Erzeugnisse zugesetzt:

a)

entweder als Aromabestandteil mindestens 250 ppm 4-Hydroxy-3- methoxybenzaldehyd, aus Vanille oder synthetischem Vanillin gewonnen,

oder als Farbbestandteil mindestens 20 ppm Beta-Apo-8'-Karotinsäureethylester, in einer in Milchfett löslichen Form,

und

b)

entweder mindestens 1 % n-Heptansäuretriglycerid (C7) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet als Triglycerid, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einer Säurezahl von höchstens 0,3, einer Verseifungszahl von 385 bis 395 und, bezogen auf den veresterten Säureanteil, einem Mindestgehalt an Oenanthsäure von 95 %,

oder mindestens 1 % n-Undecansäuretriglycerid (C11) mit einem Reinheitsgrad von mindestens 95 %, berechnet als Triglycerid, bezogen auf das beizumischende Erzeugnis, mit einer Säurezahl von höchstens 0,3, einer Verseifungszahl von 275 bis 285 und, bezogen auf den veresterten Säureanteil, einem Mindestgehalt an n-Undecansäure von 95 %,

oder mindestens 600 ppm eines Präparats mit einem Mindestgehalt von 90 % Sitosterin, namentlich 80 % Beta-Sitosterin, und einem Höchstgehalt von 9 % Campesterin und 1 % anderer Sterine in Spuren, darunter Stigmasterin,

oder 2 % einer Mischung aus einem Teil freier n-Tridecansäure (C13), zwei Teilen Milchfett, 2,5 Teilen Natriumkaseinat und 94,5 Teilen Milch-Mineralsalzen.

2.
Bei den betreffenden Rahmmengen wird eine homogene und stabile Dispersion der unter Nummer 1 Buchstabe b aufgeführten Erzeugnisse, die zunächst miteinander zu vermischen sind, dadurch gewährleistet, dass eine Vormischung hergestellt und eine mechanische Behandlung, Erhitzung, Kühlung oder andere zugelassene Behandlung angewandt wird.
3.
Die unter Nummer 1 in % oder ppm ausgedrückten Konzentrationen sind ausschließlich auf den Fettanteil des Rahms bezogen.

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