Artikel 21 VO (EG) 2005/1899

(1) Bestätigt die Kommission nach Artikel 4, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist, so erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muss spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Waren versandt worden sind. Einfuhrgenehmigungen werden von den zuständigen Behörden irgendeines Mitgliedstaats, auch eines anderem als dem in der Ausfuhrlizenz angegebenen Mitgliedstaat, erteilt, soweit die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 4 bestätigt hat, dass die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Höchstmenge verfügbar ist.

(2) Einfuhrgenehmigungen gelten vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens vier Monate verlängern.

(3) Die Einfuhrgenehmigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen und gelten im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

(4) In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist Folgendes anzugeben:

a)
Name und vollständige Anschrift des Ausführers;
b)
vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers;
c)
genaue Warenbezeichnung und TARIC-Code(s);
d)
Ursprungsland;
e)
Herkunftsland;
f)
die entsprechende Erzeugnisgruppe und die Menge der betreffenden Erzeugnisse;
g)
Nettogewicht nach KN-Positionen;
h)
cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen;
i)
gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopie des Konnossements und des Kaufvertrags;
j)
Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz;
k)
alle für Verwaltungszwecke verwandten internen Kennziffern;
l)
Datum und Unterschrift des Einführers.

(5) Die Einführer sind nicht verpflichtet, die Gesamtmenge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen.

(6) Die Einfuhrgenehmigung kann auf elektronischem Wege erteilt werden, solange die beteiligten Zolldienststellen über ein Computernetz Zugang zu den entsprechenden Dokumenten haben.

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