Artikel 22 VO (EG) 2005/1899
Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur, wenn die von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, gültig sind, und nur für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen.
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