Artikel 23 VO (EG) 2005/1899

Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen zu erfüllenden sonstigen Anforderungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.